#Artikel 13 – Auswirkungen und mögliche Alternativen
Die Fakten zum Urheberrecht
Wir ihr ja wisst – verwenden YouTuber mitunter Videoinhalte oder Thumbnails von anderen Rechteinhabern. Konkret: Ein User veröffentlicht ein Video / Thumbnail welches sein eigenes ist und andere nutzen dies einfach. Das verstößt natürlich eindeutig gegen deutsches Urheberrecht. Stell dir einmal vor: du bist Coach und veröffentlichst viele Videos auf YouTube – und andere laden diese „einfach so“ runter um diese auf dem eigenen Kanal zu veröffentlichen. Ja vielleicht sogar mit „dreister Absicht“ um mit Klicks via YouTube Geld zu verdienen!
Dann fühlst du dich als Urheber doch total verarscht/betrogen – oder?
Das soll sich deshalb ändern! Das folgende Video erklärt, was damit gemeint ist.
Zum Video
Wird wirklich dein Kanal bei YouTube gelöscht?
Ich denke eindeutig NEIN! Denn es gibt immer Alternativen. Auch in Bezug auf den Artikel 13 – sowie dessen Auswirkungen. Zum Beispiel können YouTuber verpflichtet werden, fremde Inhalte am Anfang des Videos und zusätzlich in der Info-Box zu kennzeichnen. Darüber hinaus müssen diese via Link zur eigenen Webseite, einen Lizenzvertrag mit dem Rechteinhaber/Urheber nachweisen.
Oder: Du machst und veröffentlichst ausschließlich Videos mit eigenen Inhalten und weist diese als deine eigenen auch aus. Du kannst auch Grafiken oder lizenzfreie Fotos nutzen – sogar für kommerzielle Zwecke! Jedoch Vorsicht bei Personen-Fotos!
YouTube müsste es dann eindeutig untersagen, dass Videos von anderen YouTubern überhaupt per Download gespeichert werden können. Vor dem Upload des Videos müsste eindeutig per Selbsthaftung nachgewiesen werden, woher diese Inhalte stammen! Mit anderen Worten: Der YouTuber muss vor dem Upload eine rechtsverbindliche Erklärung ausfüllen, dass die Inhalte seines Videos nicht gegen geltendes Urheberrecht verstoßen. Bei Verstößen wird er haftbar gemacht!
Weitere Infos auch von dieser Kanzlei für Medienrecht!
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